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Änderungen - TVM AKB 2025

In der untenstehenden Übersicht werden die wichtigsten Änderungen in den TVM AKB 2025 dargestellt.

Artikel A.1.1.6 - Führen fremder Fahrzeuge

Heute ist auch ein ausländischer Mietwagen in Deutschland versichert. Darüber hinaus wurde der Artikel umgeschrieben, um die Lesbarkeit zu verbessern. 

Artikel A.1.3,2. e) - Be- und Entladen

Für das Be- und Entladen gilt, dass die Deckung für Schäden an anderen Gegenständen als den beförderten Gütern auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen beschränkt.  ist

Artikel A.2.1.4 g) - Kraftstoff

Der Kraftstoff des Kraftfahrzeugs ist künftig mitversichert. Denken Sie dabei auch an das Betanken mit der falschen Kraftstoffart, wie zum Beispiel das versehentliche Einfüllen von AdBlue in den Dieseltank. Hilfe zur Vermeidung von Schäden ist ebenfalls abgedeckt. Auch eventuelle Motorschäden fallen unter den Versicherungsschutz

Artikel A.2.6.1 - Neupreisenschädigung für LKW

Künftig gilt eine Neuwertregelung für Lastkraftwagen. 

Artikel A.2.8.1 - Tanken falsche Kraftstoffart

Siehe oben unter Kraftstoff. 

Artikel A.2.8.2 - Bergen und Abschleppen innerhalb Deutschland

Für den Transport/Rücktransport ist künftig unsere Genehmigung erforderlich. 

Artikel A.2.11 - Umsatzsteurer

Zu Beginn des Versicherungsschutzes muss mit TVM vereinbart werden, dass im Falle eines Kaskoschadens die Umsatzsteuer mitversichert ist. 

Artikel A.2.18.6 - Kriegsereignisse

Zur Klarstellung wurde definiert, was unter inneren Unruhen zu verstehen ist. 

Artikel A.2.18.7 - Reifenschäden

Schäden an Reifen werden nur dann gedeckt, wenn auch eine versicherte Beschädigung des Kraftfahrzeugs vorliegt. Künftig gilt, dass Schäden ausschließlich an den Reifen durch Vandalismus ebenfalls gedeckt sind. 

Artikel A.3 en A6 - TVM assistance

Für diese Deckung gilt, dass TVM den Schaden und/oder die Hilfe organisiert. Der Versicherte darf dies auch selbst tun, jedoch nur nachdem TVM hierfür Zustimmung gegeben hat. 

Artikel H.1 - Ruheversicherung

Die Ruheversicherung kann nach 18 Monaten verlängert werden. Der Versicherungsnehmer muss sich dafür jedoch aktiv melden, da die Deckung standardmäßig eine befristete Deckung ist. 

Artikel H.2 b) - Sanktionklausel

Das Vereinigte Königreich wurde zu den Ländern hinzugefügt, für die die Sanktionen-Klausel gilt.